Bundestag verabschiedet Gebäudeenergiegesetz GEG


Von:  Bundesverband - Walter Bücher / 25.06.2020 / 07:56


Wie geht es weiter und welche Konsequenzen ergeben sich für Bauherren und Planer?


Am 18. Juni 2020 hat sich der Deutsche Bundestag mit dem Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz GEG befasst. Nachdem der Ausschuss für Wirtschaft und Energie seine Beschlussempfehlung am 17.6.2020 (BT-Drucksache 19/20148) veröffentlicht hatte, hat der Bundestag nach 2. und 3. Beratung das „Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinspargesetztes für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen (BT-Drucksache 343/20). Mit dem Gebäudeenergiegesetz GEG wird ein neues Gesetz geschaffen, dass die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsgebäude sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung regelt. Damit setzt die Bundesregierung die Vorgaben der EU-Kommission zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um. In das Gesetz werden die Regelung zum Niedrigstenergiegebäude aufgenommen, das EEWärmeG, das EnEG und die EnEV zusammengeführt und auf die Berechnungsverfahren der aktualisierten Normen umgestellt
  • DIN V 18599-1:2018-09 –Energetische Bewertung von Gebäuden- Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger
  • DIN 4108-4 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte und
  • DIN 4108-4/A1 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte; Änderung A1
Da es etliche Änderungen gegenüber dem Entwurf gab, wird nun der Bundesrat, möglicherweise bereits in der nächsten Plenarsitzung am 3. Juli 2020, darüber unterrichtet. Der verabschiedete Gesetzentwurf wird auch der Bundesregierung zu Unterschrift vorgelegt. Anschließend wird es noch vom Bundespräsidenten auf seine Verfassungskonformität überprüft. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz dann in Kraft, ein Termin dazu kann nicht genannt werden. Denkbar wäre ein Inkrafttreten mit entsprechende Vorlaufzeit im 4. Quartal 2020 oder ein kurzfristiges Inkrafttreten noch im Juli, dann allerdings mit entsprechenden Ãœbergangsregelungen, da Bauherren, Planer oder Softwarehersteller Zeit zur Umstellung auf die neue Gesetzeslage benötigen.   Bauvorhaben für die ab dem ersten Tag des Inkrafttretens Bauanträge eingereicht oder Bauanzeigen erstattet werden, müssen dann in Planung, Berechnungen und Nachweisen den Anforderungen des GEG entsprechen bzw. diese erfüllen.

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