Seit 2003 besteht im Zuge der sog. "Hartz"-Gesetze die Pflicht für den Arbeitnehmer, sich im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. durch Kündigung, unverzüglich persönlich bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend zu melden. Bei Versäumnis droh(t)en dem Arbeitnehmer Sanktionen in Form der Minderung des Arbeitslosengelds.
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